Die Schweizerische Bundesverfassung beginnt mit „Im Namen Gottes des Allmächtigen!“.
In Art. 15 steht, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet ist.
Dass man „Gott der Allmächtige“ über die Bundesverfassung setzt, bringt aber klar zum Ausdruck, dass die Bundesverfassung quasi göttlichen Segen hat und man religiöse Minderheiten toleriert und gewähren lässt, solange sich sich an die Regeln und Vorschriften von „Gott des Allmächtigen“ halten.
Ebenso geht es mit den Grundrechten der Kinder in der Schweiz. In der Bundesverfassung ist vorwiegend die Rede von Volk, Menschen, Bürgerinnen und Bürger, Mann und Frau.
In Art. 11 steht, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben. Kinder und Jugendliche haben somit nur einen Anspruch darauf und sie dürfen ihre Rechte nur im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben.
Kinder haben nicht nur Anspruch, sondern auch Rechte!
Weitere Kinderrechte werden in der Schweizerischen Bundesverfassung leider nicht ausführlicher beschrieben. Es gibt zwar eine UN-Kinderrechtskonvention in der man die Rechte aller Kinder weltweit reguliert, aber wer die Schweizer kennt weiss, dass wir grosse Mühe mit ausländischem Recht und fremden Richtern haben.
Es ist deshalb an der Zeit, die Schweizerische Bundesverfassung aus dem letzten Jahrhundert grundlegend zu überarbeiten und die Rechte der Kinder explizit zu erwähnen und zu garantieren. Dies ist auch darum sehr wichtig, weil die neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) viel mehr Kompetenzen und Rechte erhalten hat, als die vorgängigen Vormundschaftsbehörden je hatten. Heute kann eine regionale KESB ein Kind in ein Kinderheim stecken, ohne mit dem betroffenen Kind je gesprochen zu haben oder abzuklären, ob die Betreuung von Grosseltern oder anderen Verwandten übernommen werden könnte.
Aus diesen Gründen müssen wir die Schweizerische Bundesverfassung so bald wie möglich mit umfassenden Kinderrechten ergänzen, denn Kinder sind unsere Zukunft!